Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesgericht explizit zur Zulässigkeit von Keyloggern äussern musste. Wie zu erwarten war, wurden diese als „technisches Überwachungsgerät“ gemäss Art. 280 f. StPO qualifiziert.
Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesgericht explizit zur Zulässigkeit von Keyloggern äussern musste. Wie zu erwarten war, wurden diese als „technisches Überwachungsgerät“ gemäss Art. 280 f. StPO qualifiziert.