1B_241/2018 vom 08.10.2018 Rückwirkende Randdatenerhebung auf Anschlüssen von Dritten (Geschädigten): Die Vorraussetzungen von Art. 270 lit. b StPO (Annahme, dass UT den Anschluss der Drittperson benutzt) ist nicht anwendbar, wenn Drittperson/Geschädigter explizhit in die Überwachung einwilligt. An die Subsidiarität werden bei der Verfolgung von Verbrechen keine allzu grossen Anforderungen gestellt. Kommentar: Die Überwachung von Telefonanschlüssen […]