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Rechtsprechung

Eine geschlossene Gruppe von 40 bis 60 Personen kann „öffentlich“ sein.

Eine gemeinsame Gesinnung schliesst „Öffentlichkeit“ im Sinne der Anti-Rassismusstrafnorm nicht aus. Öffentlichkeit tendenziell gegeben , wenn sich die involvierten Teilnehmer nicht persönlich kennen.