Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesgericht explizit zur Zulässigkeit von Keyloggern äussern musste. Wie zu erwarten war, wurden diese als „technisches Überwachungsgerät“ gemäss Art. 280 f. StPO qualifiziert.
Kategorie: Rechtsprechung
145 IV 42 6B_181/2018 Die Polizei kann sich bei der Durchführung einer Videoüberwachung im Innenraum eines Geschäftsbetriebes nicht auf die Einwilligung der Unternehmung stützen. Da es sich um eine genehmigungspflichtige Überwachungsmassnahme handelt, ist zwingend eine vorgängige Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht erforderlich. Entsprechend hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, […]
BStrGer BG.2018.41-50 vom 25.02.2019 Die Strafverfolgung ist primär Sache der Kantone. Ausnahmsweise ist der Bund (Bundesantwaltschaft) für Deliktsbereiche zuständig gemäass Art. 23 und 24 StPO. Der Entscheid ist ein Praxis-Beispiel, das zeigt, dass die aktuelle Kompetenzenordnung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Internetkriminalität versagt. Das Online-Betrugsphänomen der „Sanierungsbetrüge“ hatte massive Ausmasse angenommen. Dabei schalten dubiose […]
BGer 6B_1231/2018 vom 20.03.2019 Original Entscheid auf Französisch. Übersetzung mit deepl.com Verfahrenskontext: Amtliche Verteidigung, Wirtschaftsdelikt (Veruntreuung, Urkundenfälschung). Die Kostennote des amtlichen Verteidigers belief sich auf rund 106 Stunden. Davon waren 32 Stunden auf die Analyse von Daten ab dem PC des Beschuldigten aufgewendet worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte sich geweigert, die 32 Stunden zu vergüten […]
BGE 145 IV 185 BGer 6B_1207/2018 vom 17.05.2019 Man braucht kein „Hacker“ zu sein, um sich gemäss der Schweizer „Hacking-Strafnorm“ strafbar zu machen (Art. 143 bis StGB, Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem). Blosses unerlaubtes Verwenden eines frei zugänglichen, notierten Passwortes genügt für Art. 143bis StGB. Es ist kein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand (z.B. Brute-Force […]
1B_241/2018 vom 08.10.2018 Rückwirkende Randdatenerhebung auf Anschlüssen von Dritten (Geschädigten): Die Vorraussetzungen von Art. 270 lit. b StPO (Annahme, dass UT den Anschluss der Drittperson benutzt) ist nicht anwendbar, wenn Drittperson/Geschädigter explizhit in die Überwachung einwilligt. An die Subsidiarität werden bei der Verfolgung von Verbrechen keine allzu grossen Anforderungen gestellt. Kommentar: Die Überwachung von Telefonanschlüssen […]
Ein Siegelungsbegehren dient – um ein offenes Geheimnis auszusprechen – nebst der Aussonderung geheimnisgeschützter Daten auch der Verzögerung und der Erhöhung des Aufwandes für die Strafverfolger. Keines dieser Ziele wird erreicht, wenn das Zwangsmassnahmengericht auf die Triage verzichtet, weil das Siegelungsinteresse nicht hinreichend substanziiert wurde.
Die Strafprozessordnung kennt keine Cyberkriminalität und folglich keine Bundeszuständigkeit für Cyber-Delikte – obwohl diese nach Auffassung Vieler nur logisch wäre.
Gestützt auf Zuständigkeit des Bundes für internationale Geldwäscherei, entschied das Bundesstrafgericht jedoch, der Bund sei auch für die Verfolgung der Urheber von Phishing-Kampagnen zuständig.
Unrechtmässige Überwachungsmassnahmen müssen sofort mittels Beschwerde und nicht erst am Ende des Verfahrens vor dem Sachrichter.
Arglistiger Telefon-Betrug
Anlagebetrug über Telefon ist in der Regel arglistig. Dies dürfte analog für die meisten Cyber-Betrugsphänomene gelten.