BGE 145 IV 185 BGer 6B_1207/2018 vom 17.05.2019 Man braucht kein „Hacker“ zu sein, um sich gemäss der Schweizer „Hacking-Strafnorm“ strafbar zu machen (Art. 143 bis StGB, Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem). Blosses unerlaubtes Verwenden eines frei zugänglichen, notierten Passwortes genügt für Art. 143bis StGB. Es ist kein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand (z.B. Brute-Force […]
Autor: Simon Bächtold
1B_241/2018 vom 08.10.2018 Rückwirkende Randdatenerhebung auf Anschlüssen von Dritten (Geschädigten): Die Vorraussetzungen von Art. 270 lit. b StPO (Annahme, dass UT den Anschluss der Drittperson benutzt) ist nicht anwendbar, wenn Drittperson/Geschädigter explizhit in die Überwachung einwilligt. An die Subsidiarität werden bei der Verfolgung von Verbrechen keine allzu grossen Anforderungen gestellt. Kommentar: Die Überwachung von Telefonanschlüssen […]
Aus der Presse ist bekannt: Hinweise von Google waren entscheidend, um Thomas N. zu überführen.
Ein Siegelungsbegehren dient – um ein offenes Geheimnis auszusprechen – nebst der Aussonderung geheimnisgeschützter Daten auch der Verzögerung und der Erhöhung des Aufwandes für die Strafverfolger. Keines dieser Ziele wird erreicht, wenn das Zwangsmassnahmengericht auf die Triage verzichtet, weil das Siegelungsinteresse nicht hinreichend substanziiert wurde.
Die zentralen Unterschiede zwischen der analogen Kriminalität und Cybercrime.
Die Strafprozessordnung kennt keine Cyberkriminalität und folglich keine Bundeszuständigkeit für Cyber-Delikte – obwohl diese nach Auffassung Vieler nur logisch wäre.
Gestützt auf Zuständigkeit des Bundes für internationale Geldwäscherei, entschied das Bundesstrafgericht jedoch, der Bund sei auch für die Verfolgung der Urheber von Phishing-Kampagnen zuständig.
Unrechtmässige Überwachungsmassnahmen müssen sofort mittels Beschwerde und nicht erst am Ende des Verfahrens vor dem Sachrichter.
Arglistiger Telefon-Betrug
Anlagebetrug über Telefon ist in der Regel arglistig. Dies dürfte analog für die meisten Cyber-Betrugsphänomene gelten.
Eine gemeinsame Gesinnung schliesst „Öffentlichkeit“ im Sinne der Anti-Rassismusstrafnorm nicht aus. Öffentlichkeit tendenziell gegeben , wenn sich die involvierten Teilnehmer nicht persönlich kennen.