Kategorien
Rechtsprechung

Unrechtmässige überwachungsmassnahmen sofort mit Beschwerde rügen

Unrechtmässige Überwachungsmassnahmen müssen sofort mittels Beschwerde und nicht erst am Ende des Verfahrens vor dem Sachrichter.

BGE 140 IV 40

1B_175/2013 vom 13. November 2013

Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 und Art. 279 StPO), und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 79 BGG; THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 28-30 zu Art. 279 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 279StPO; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1164; s. auch Urteil des Bundesgerichtes 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.1-1.3).

BGE 140 IV 40, E.1.1

Kommentar

Zur Erinnerung: Rechtswidrige ZMG-Überwachungsentscheide (häufig rückwirkende Telefonranddaten) muss die Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht rügen, sobald sie Kenntnis davon erhält. Nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden ZMG-Genehmigungsentscheide ist der Sachrichter (StA oder Gericht) grundsätzlich daran gebunden.

Dieser Grundsatz wurde bereits 2011 mit 1B_425/2010 festgehalten.

Frage: Was ist mit den IP-Randdaten, welche die Schweizer Strafverfolgungsbehörden routinemässig von ausländischen Behörden und Privaten erhalten (Stichwort: NECMEC)?