BGE 135 IV 76
6B_466/2008 vom 15.12.2008
Die aggressive mündliche Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der von den Kunden tatsächlich erhobenen Kommissionen durch Telefonverkäufer, welche von den vermittelten Geschäften weitgehend nichts verstanden und über die Kommissionsstruktur selber im Irrtum waren, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Dass die Opfer nachträglich aufgrund korrekt erstellter Abrechnungen die Höhe der Kommissionen hätten erkennen können, schliesst Arglist nicht aus
BGE 135 IV 78, E. 5.3
Kommentar
Arglist scheidet nur in Ausnahmefällen aus, wenn grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden, nicht bei jeder Fahrlässigkeit. Bei Lügengebäude (oder besonderen Machenschaften, Kniffen) ist Arglist gegeben. Evtl. schon bei einfachen Lügen.
Die meisten Internet-Betrugsmaschen sind effektiv arglistig. Hinzu kommt, dass es in der Natur des Internets liegt (nahe kostenlose massenweise Verbreitung), dass nur die Opfer „hängen bleiben“, welche sich von der Masche besonders angesprochen fühlten. Der anwendbarer Massstab zur Beurteilung der Arglist ist ein subjektiver.