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Rechtsprechung

Eine geschlossene Gruppe von 40 bis 60 Personen kann „öffentlich“ sein.

Eine gemeinsame Gesinnung schliesst „Öffentlichkeit“ im Sinne der Anti-Rassismusstrafnorm nicht aus. Öffentlichkeit tendenziell gegeben , wenn sich die involvierten Teilnehmer nicht persönlich kennen.

BGE 130IV 111

Rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit können gemäss Art. 261bis StGB als Vergehen strafbar sein (Bis drei Jahre Geldstrafe oder Freiheitstrafe und Strafregistereintrag). Im privaten Rahmen führt das „Stammtischprivileg“ zu Straflosigkeit. Dem Begriff der Öffentlichkeit kommt entscheidende Bedeutung zu.

Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als privat gelten, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet.

BGE 130IV 111, E. 5.2.2

Kommentar

Der Entscheid erscheint besonders relevant im Kontext von Social Media. Auch geschlossene Gruppen (WhatsApp, Facebook, Foren etc.) können rechtlich als „öffentlich“ gelten, wenn sich nicht alle Mitglieder persönlich kennen.