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Rechtsprechung

Eindringen in fremdes E-Mailkonto ist strafbar

BGE 145 IV 185

BGer 6B_1207/2018 vom 17.05.2019

Man braucht kein „Hacker“ zu sein, um sich gemäss der Schweizer „Hacking-Strafnorm“ strafbar zu machen (Art. 143 bis StGB, Unbefugtes Ein­dringen in ein Daten­verarbeitungssystem).

Blosses unerlaubtes Verwenden eines frei zugänglichen, notierten Passwortes genügt für Art. 143bis StGB. Es ist kein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand (z.B. Brute-Force oder Dictionary-Attack) erforderlich.

Im vorliegenden Fall loggte sich eine von ihrem Mann getrennt lebende Frau mehrmals in dessen GMail-Konto ein, nachdem sie das Passwort gefunden hatte.

Die Strafe dafür im konkreten Fall: 50 Tagessätze Geldstrafe für 15 Mal unerlaubtes Eindringen.

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