BGE 145 IV 185
BGer 6B_1207/2018 vom 17.05.2019
Man braucht kein „Hacker“ zu sein, um sich gemäss der Schweizer „Hacking-Strafnorm“ strafbar zu machen (Art. 143 bis StGB, Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem).
Blosses unerlaubtes Verwenden eines frei zugänglichen, notierten Passwortes genügt für Art. 143bis StGB. Es ist kein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand (z.B. Brute-Force oder Dictionary-Attack) erforderlich.
Im vorliegenden Fall loggte sich eine von ihrem Mann getrennt lebende Frau mehrmals in dessen GMail-Konto ein, nachdem sie das Passwort gefunden hatte.
Die Strafe dafür im konkreten Fall: 50 Tagessätze Geldstrafe für 15 Mal unerlaubtes Eindringen.
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