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Rechtsprechung

Überwachung von Telefonanschlüssen geschädigter Personen

1B_241/2018 vom 08.10.2018

Rückwirkende Randdatenerhebung auf Anschlüssen von Dritten (Geschädigten): Die Vorraussetzungen von Art. 270 lit. b StPO (Annahme, dass UT den Anschluss der Drittperson benutzt) ist nicht anwendbar, wenn Drittperson/Geschädigter explizhit in die Überwachung einwilligt. An die Subsidiarität werden bei der Verfolgung von Verbrechen keine allzu grossen Anforderungen gestellt.

Kommentar:

Die Überwachung von Telefonanschlüssen kann auch im Interesse der Anschlussinhaber geschehen. Anwendungsfälle sind: Enkeltrickbetrüge, Voice-Phishing – generell alle Betrugsmaschen über Telefon. Mit der Anschlussüberwachtung (in Echtzeit oder rückwirkende Randdaten) erhält die Strafverfolgung wichtige, gerichtsverwertbare Erkenntnisse (Audio, Telefonnummer, evtl. Standort).

Es ist sachgerecht, dass die Anforderungen an eine Überwachung in diesen Konstellationen tief gehalten werden.

Kommentierung auch bei Strafprozess.ch